.URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHT


Als musikschaffender Künstler und Texter stellt sich einem früher oder später mal die Frage nach den Rechten an der eigenen Musik, Melodien oder seinen Texten. Spätestens wenn man seine Werke veröffentlicht, sollte man wenigstens grundlegende Zusammenhänge kennen.


Was bedeutet Urheberrechtsschutz und wie entsteht er?
Wie funktionieren Urheberrechts- und Leistungsschutz?
Vermarktung von Urheber- und Leistungsschutzrechten
Veröffentlichen unter alternativen Lizenzen


Was bedeutet Urheberrechtsschutz und wie entsteht er?

Es ist nicht ganz einfach zu verstehen, wie Musikstücke geschützt werden. Aus rechtlicher Sicht setzt sich das zu veröffentlichende Endprodukt, also die Einspielung oder gar Aufnahme eines Songs, nämlich aus vielen Einzelleistungen zusammen, an denen jeweils eigenständige Schutzrechte bestehen.

Vor allem sind Urheber- und Interpretenrechte zu unterscheiden. Das Urheberrecht schützt grundsätzlich alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst – dazu gehört selbstverständlich auch Musik, gleichgültig, ob klassische oder Unterhaltungsmusik. Der Urheberrechtsschutz an einem Musikstück – einem Lied, einer Oper oder Symphonie – bezieht sich dabei nicht auf die Einspielung oder Aufnahme, etwa auf die CD oder das Tape, auf dem es gespeichert ist. Geschützt ist vielmehr die Tonfolge, aus der das Musikstück besteht.

Ebenfalls – und hiervon unabhängig – geschützt ist der Songtext. Er ist aber kein Werk der Musik, sondern ein Sprachwerk. Sind Textautor und Komponist unterschiedliche Personen, liegen die Rechte an dem, was gemeinhin als „das Musikstück“ (also Text und Musik) verstanden wird, in unterschiedlichen Händen.

Was gilt bei mehreren Urhebern?

Noch komplizierter wird die Rechtsinhaberschaft an einem Musikstück, wenn es – wie so oft – von mehreren zusammen geschrieben wurde. Dann haben alle Urheber gemeinsam die Entscheidungsbefugnis über die Verwertung des Musikwerkes (und gegebenenfalls der Texte). Egal, was mit dem Stück gemacht werden soll: alle Miturheber müssen zustimmen.

Der Urheberrechtsschutz entsteht in dem Moment, in dem das Musikstück eine konkretisierte Form angenommen hat und die Tonfolgen geschaffen wurden. Eine Verkörperung ist dagegen für den Schutz nicht erforderlich. Das Stück muss also weder irgendwo aufgeschrieben noch sonst wie aufgezeichnet oder gar veröffentlicht worden sein. Auch Improvisationen sind damit urheberrechtsfähig.

Das klingt sehr abstrakt, wird aber klar, wenn man sich ein Beispiel vor Augen führt: Eine Jazzband improvisiert vor Publikum. Einer der Zuhörer nimmt die Musik auf, um sie auf CD zu brennen und zu verkaufen. Würde das Urheberrecht nur Verkörperungen schützen, könnten sich die Musiker dagegen nicht wehren. Da aber die Musik eben nicht verkörpert sein muss, können sie es.

 Zum Seitenanfang ...  TO TOP   TO TOP  Zum Seitenanfang ... 


Wie funktionieren Urheberrechts- und Leistungsschutz?

Das Urheberrecht betrifft die kreative Gestaltung in Form der Komposition. Die Leistungsschutzrechte der Interpreten dagegen schützen die eigentliche Darbietung der Musik – also die Einspielung durch Gesang und Spiel. Jeder Musiker hat damit ein eigenes Recht an seiner musikalischen Interpretation. Wenn später jemand das Stück samplen will, muss er also nicht nur die Urheber fragen, sondern auch die Musiker. In der Pop- und Rockmusik sind Autoren und Interpreten nicht selten identisch, was die rechtliche Situation etwas vereinfacht.

Ist ein Stück bereits produziert und aufgenommen, besteht am Endprodukt noch ein weiteres Leistungsschutzrecht: das Recht des Tonträgerherstellers. Dieser – zumeist ein Produzent oder eine Plattenfirma – erwirbt die Rechte an der konkreten, auf einem Träger fixierten Aufnahme. Es liegt auf der Hand, dass die Interpreten- und die Tonträgerherstellerrechte eng zusammenhängen, da die Leistungen beider Rechteinhaber in einem Produkt vereint sind. Die beiden geschützten Leistungen können nicht getrennt verwertet werden. Daher gibt es im Urheberrechtsgesetz spezielle Regelungen für diesen Fall.

Der Urheber entscheidet

Der Urheber, also Autor oder Komponist, darf über nahezu alles bestimmen, was mit seinem Werk gemacht wird. Er darf entscheiden, wann und wie es aufgeführt wird, ob Musiker es einspielen oder bearbeiten dürfen, wie es veröffentlicht wird, ob es im Fernsehen oder Radio gesendet wird – und so weiter. Ohne seine Zustimmung sind nur bestimmte Nutzungshandlungen zulässig, die nicht in der Öffentlichkeit stattfinden (zum Beispiel die Vervielfältigung zu privaten Zwecken). Das Urheberrecht währt vom Zeitpunkt seiner Entstehung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Stirbt der Urheber, geht das Recht auf seine Erben über.

Auch die Leistungsschutzrechte – die ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelt sind – vermitteln ihrem Inhaber ausschließliche Rechte an der jeweilig geschützten Leistung. Im Detail, vor allem in Bezug auf die Reichweite und die Schutzdauer, unterscheiden sich die Leistungsschutzrecht aber in mancher Hinsicht vom Urheberrecht. Darauf kann an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden.

 Zum Seitenanfang ...  TO TOP   TO TOP  Zum Seitenanfang ... 


Vermarktung von Urheber- und Leistungsschutzrechten

Üblich ist es, Musikwerke von einem Dritten vermarkten zu lassen, dem so genannten Verwerter. Da der Urheber dazu allein befugt ist, muss er dem Verwerter die notwendigen Rechte per Vertrag übertragen. Das Urheberrecht als solches kann zwar nach deutschem Recht nicht übertragen werden. Es besteht aber die Möglichkeit, einem oder mehreren Dritten Nutzungsrechte an dem Musikstück einzuräumen. Das kann so weit gehen, dass der Urheber seine Verwertungsbefugnis mehr oder weniger vollständig und für alle Zeit aufgibt. Folge ist, dass der Urheber fortan nicht mehr entscheiden kann, wer sein Werk auf welche Weise verwendet. Dieses Recht hat dann nur noch der Inhaber der Nutzungsrechte.

Konkret heißt das, dass dem Verwerter, in der Regel einem Musikverlag oder einer Plattenfirma, unter anderem die exklusiven Rechte übertragen werden, die Musik zu veröffentlichen, zu verbreiten und aufzuführen. Dafür werden der oder die Urheber bezahlt. Wie viel Geld sie bekommen, hängt davon ab, was bei den Vertragsverhandlungen ausgehandelt werden kann – letztlich also davon, wie berühmt die Musiker sind und, unter Umständen, wie gut das Stück ist.

Miturheber oder Solokünstler?

Wenn es mehrere Miturheber gibt, können sie unter sich ausmachen, wie die Einnahmen verteilt werden. Werden keine Abmachungen getroffen, hilft das Gesetz. Danach hängt die Verteilung vom Grad der Mitwirkung bei der Werkerstellung ab: Jemand, der nur zum geringen Teil an der Komposition beteiligt war, bekommt auch nur einen geringen Teil des Geldes, das durch das Stück verdient wird. Da die Anteile schwer auseinander zu rechnen sind, sollten die Miturheber im Vorfeld vertaglich festlegen, in welchem Maß sie beteiligt sind.

Wie die Interpretenrechte ausgewertet werden, hängt in erster Linie davon ab, ob und wie die Musiker mit dem Musikurheber in Verbindung stehen. Am einfachsten ist die Situation, wenn ein Mitglied der Band oder der Solokünstler die Stücke geschrieben haben. Spielt der Urheber sein Stück selbst oder gemeinsam mit einer Band ein, liegen Urheber- und Leistungsschutzrechte entweder bei der gleichen oder zumindest bei persönlich verbundenen Personen. Diese können dann gemeinsam an einen Verwerter herantreten und ihm ihre Rechte übertragen.

Ist der Komponist nicht selbst Musiker oder schreibt er die Stücke im Auftrag, überträgt er die Nutzungsrechte am Musikwerk einem Dritten, zum Beispiel einem freien Produzenten. Dieser lässt dann - zum Beispiel durch Studiomusiker - das Stück einspielen und verschafft sich durch Künstlerverträge auch von den Interpreten die notwendigen Nutzungsrechte. Macht er in diesem Zuge eine Aufnahme, erwirbt der Produzent das Tonträgerherstellerrecht. In diesem - noch einfach gewählten - möglichen Fall der Entstehung einer Musikproduktion besitzt der Produzent am Ende alle Rechte an dem fertigen Musikstück.

Vermarktung

Nun geht es zur Vermarktung der Aufnahme. Häufig haben freie Produzenten nicht die Möglichkeit, sie selbst zu übernehmen. Sie übertragen dann einer Plattenfirma durch einen so genannten Bandübernahmevertrag die Rechte, die zur Verwertung notwendig sind - und unter Umständen weitere.

Zu der beschriebenen Vermarktungsform gibt es unzählige mögliche Varianten. Sie hier alle darzustellen, würde den Rahmen des Beitrags sprengen. Mehr darüber kann man zum Beispiel im „Handbuch der Musikwirtschaft“ nachlesen, einem Standardwerk, in dem alle Fragen um Urheberrecht für Musiker, Vertragsrecht, Musikmarkt und vieles mehr behandelt werden.

 Zum Seitenanfang ...  TO TOP   TO TOP  Zum Seitenanfang ... 


Veröffentlichen unter alternativen Lizenzen

Es bleibt natürlich jedem Musiker überlassen, seine Stücke selbst herauszugeben. Gerade das Internet bietet aufstrebenden Künstlern viele Möglichkeiten, ihre Musik zu veröffentlichen – sei es auf der eigenen Homepage, sei es auf den zahlreichen Portalen, wo Musikfans nach neuen, heißen Bands suchen um nachher sagen zu können, sie hätten sie schon entdeckt, bevor irgendein anderer sie kannte.

Gerade für kleinere Bands, die (noch) keinen Plattenvertrag haben, ist es interessant, alle oder einige ihrer Stücke im Internet anzubieten, um erst einmal ein Publikum anzuziehen. Viele Musiker gerade aus der Elektronik- oder Techno-Szene haben gar kein Interesse an der herkömmlichen Verwertungskette Musikverlag-Plattenfirma-GEMA, weil ihre Musik hauptsächlich in Clubs gespielt wird und sie ihr Geld zum Beispiel durch Liveauftritte als DJ verdienen. Auch wollen sie, dass ihre Stücke zum Beispiel einfacher von anderen Musikern gesamplet und geremixt werden können.

Dafür gibt es seit einiger Zeit die sogenannte Creative-Commons-Lizenz. Diese erlaubt es den Künstlern, nach dem Baukastenprinzip eine Lizenz zusammenzustellen, die festlegt, was mit seinem Werk gemacht werden darf und was nicht. Dabei geht es darum, einen freien Pool von Wissen und Kunst zu schaffen, in dem neue Werke entstehen können, ohne von den – wie viele meinen – manchmal zu engen Urheberrechtsgesetzen gehindert zu werden.


03.02.05, Valie Djordjevic
Weitere Informationen unter iRights.info


Creative Commons License